Wichtige Info aus dem Sozialrecht

Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit, wenn noch ein Zeitraum bis zur abschlagsfreien Rente zu überbrücken ist

09.10.2017 | Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12.09.2017 eine für viele Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvertrag positive Entscheidung getroffen. Mit dieser Entscheidung hat das BSG klargestellt, dass eine Sperrzeit wegen Aufgabe einer unbefristeten Tätigkeit zugunsten einer befristeten Tätigkeit nicht eintritt, wenn Arbeitnehmer am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nehmen, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie – bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen können.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12.09.2017 eine für viele Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvertrag positive Entscheidung getroffen. Auch die IG Metall hat für zahlreiche vergleichbare Verfahren Rechtsschutz gewährt und damit die rechtliche Diskussion dieser Frage zusammen mit der DGB Rechtsschutz GmbH vorangetrieben.
Mit dieser Entscheidung hat das BSG klargestellt, dass eine Sperrzeit wegen Aufgabe einer unbefristeten Tätigkeit zugunsten einer befristeten Tätigkeit nicht eintritt, wenn Arbeitnehmer am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nehmen, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie – bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen können. Das Urteil und seine Folgen werden besprochen.

 

Weitere Infos kannst du der folgenden Datei entnehmen.

Von: cs

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