Bundesverfassungsgericht stellt mit Urteil vom 14.11.18 klar:

Gewerkschaftsmitglieder dürfen bevorzugt werden

22.01.2019 | Manche Tarifverträge machen einen Unterschied zwischen Gewerkschaftern und Arbeitnehmern, die kein Mitglied einer Gewerkschaft sind. Das ist rechtens, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die unterschiedliche Behandlung von Gewerkschaftsmitgliedern und nicht in der Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmern ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die höchsten deutschen Richter wiesen mit einem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten ab, der sich durch eine sogenannte Differenzierungsklausel benachteiligt sah.

Die Gewerkschaft hatte im vorliegenden Fall für ihre Mitglieder im Sozialtarifvertrag Überbrückungs- und Abfindungsleistungen ausgehandelt. Für Nichtmitglieder galten die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag und dem Sozialplan.

Der Beschwerdeführer wollte die gleichen Leistungen wie Gewerkschaftsmitglieder.

 

Vor dem Arbeitsgericht war er zunächst erfolgreich. Doch das Landesarbeitsgericht München und das Bundesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab - zu Recht, entschieden nun die Verfassungsrichter.

Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes schütze zwar die Freiheit, Vereinigungen fernzubleiben. Der mögliche

Anreiz, wegen der unterschiedlichen Behandlung einer Gewerkschaft beizutreten, sei jedoch kein Zwang - und damit verfassungsgemäß.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Druck zum Gewerkschaftsbeitritt sei nicht belegt worden. Auch der besondere Kündigungsschutz für diejenigen, die zu einem bestimmten Stichtag bereits in der Gewerkschaft waren, sei nicht zu beanstanden.

Ohnehin sei die Gewerkschaft nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen. Sie sei schon wegen der Tarifautonomie nicht verpflichtet, alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen.

 

Aktenzeichen: 1 BvR 1278/16

kko/dpa

 

(Spiegel online vom 21.12.2018)

 

 

 

Von: cs

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